Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Geltungsbereich:
Die Rechte und Pflichten der Parteien richten sich nach österreichischem Recht. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit in den nachfolgenden Bedingungen keine Abweichungen hiervon getroffen werden. Das UN-Kaufrecht wird abbedungen. Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

Vertragsinhalt:
Vertragsinhalt sind die Warenlieferungen und Vereinbarungen wie sie in der Auftragsbestätigung der Firma Makotek Ausdruck gefunden haben. Mitarbeiter von Makotek, welche nicht der Geschäftsführung angehören, sind nicht befugt, von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen zu treffen oder Zusicherungen, gleich welcher Art, zu erteilen.

Lieferung:
a. Erfüllungsort ist Ebreichsdorf.

b. Die Ware wird ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Kunden versandt. Mit Übergabe an die Transportperson geht das Risiko des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Die Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden transportversichert.

c. Liefertermine sind Circa-Zeitpunkte. Bei unvorhersehbaren Liefer- und Leistungshindernissen wie höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Arbeitskampf, Betriebsstörungen sowie unrichtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, welche Makotek nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferfrist um einen Monat, beginnend mit dem ursprünglichen Liefertermin. Ist mit Ablauf dieser Frist die Behebung des Leistungshindernisses nicht absehbar und die Leistung demnach
unmöglich, so kann Makotek von dem Vertrag zurücktreten. Dies gilt entsprechend, soweit die Leistung teilweise unmöglich ist. Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen gerät Makotek, soweit sie diese zu vertreten hat, erst nach einer vorangegangenen Mahnung des Kunden in Verzug. In diesem Fall erhält Makotek eine Nachfrist von 20 Tagen, beginnend mit dem Zugang der Mahnung, innerhalb der sie die Lieferung bzw. Leistung erbringen kann. Erst danach kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

d. Der Kunde ist zur Abnahme der Ware verpflichtet. Erfüllt der Kunde diese Verpflichtung schuldhaft nicht, so erhält er mit dem darauf ergehenden Mahnschreiben von Makotek eine Nachfrist von 20 Tagen, mit deren fruchtlosen Ablauf der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen ist. Makotek ist in diesem Fall berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung in der Höhe von 55% der Auftragssumme zu verlangen. Dieselbe Schadenspauschale gilt, wenn sich der Kunde vom Vertrag löst, ohne hierzu berechtigt zu sein. Beiden Seiten ist der Nachweis eines höheren bzw. geringeren Schadens möglich.

e. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist Makotek zur Zurückhaltung von Warenlieferungen aus allen laufenden Warenbestellungen bis zu dem vollständigen Ausgleich des Zahlungsrückstandes befugt.

Gewährleistungsrechte:
a. Der Kunde hat die Warenlieferungen unverzüglich nach deren Erhalt auf Mängel hin zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind Makotek innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen nach Erhalt der Ware spezifiziert anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung entsprechend anzuzeigen: nach 6 Monaten seit Erhalt der Ware sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

b. Hat der Kunde form- und fristgerecht Mängelrüge erhoben, so ist Makotek wahlweise zu
Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Ist die Ersatzlieferung ebenfalls mängelbehaftet
oder schlägt die Nachbesserung zweimalig fehl, so bleiben dem Kunden das Wandlungs- und
Minderungsrecht unbenommen.

c. Im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften werden Schadensersatzansprüche des Kunden für etwaige Mangelfolgeschäden, welche außerhalb des Schutzzwecks der Zusicherung liegen, ausgeschlossen.

d. Soweit fremde Erzeugnisse in den Produkten von Makotek Verwendung finden, beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche von Makotek gegenüber diesem Zulieferer. Dem Kunden werden alle zur Durchsetzung seiner Ansprüche benötigten Informationen und Unterlagen, soweit vorhanden, auf Anforderung gestellt werden. Dies gilt nicht, soweit eine gerichtliche Inanspruchnahme des Zulieferers von Makotek durch den Kunden ohne Erfolg blieb. Für diesen Fall gelten die Regelungen unter a.-c..

Eigentumsvorbehalt:
a. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum von Makotek.

b. Der Kunde ist ermächtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. In diesem Fall tritt der Kunde die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen bis zur Höhe der Forderungen von Makotek an letztere ab. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung steht unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit der Forderungsabtretungen an Makotek und kann jederzeit widerrufen werden. Soweit der Kunde sein Abnehmen vorleistet oder das Entgelt stundet, hat er sich das Eigentum an der Vorbehaltsware ebenso vorzubehalten, wie es die vorgenannten Regelungen dem Kunden gegenüber bestimmen.

c. Wird die Ware durch den Kunden verarbeitet, so setzt sich der Eigentumsvorbehalt an der neuen Sache fort. Soweit im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Ware mit anderen Sachen das Eigentum von Makotek erlischt, überträgt der Kunde Makotek den Miteigentumsanteil an der Hauptsache, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Gesamtwert der Hauptsache entspricht.

d. Gerät der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, werden Insolvenzverfahren über dessen Vermögen beantragt, bei Wechsel- und Scheckprotesten oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Kunden ist Makotek zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und kann von dem Kunden Herausgabe der Vorbehaltsware fordern. Alternativ bleiben Makotek Schadensersatzansprüche unbenommen. Wurde die Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterveräußert, so kann Makotek in den vorgenannten Fällen die Forderungsabtretung offenlegen und Zahlung an sich verlangen.

e. Der Kunde ist verpflichtet, Makotek über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vorbehaltseigentum unverzüglich zu unterrichten und den Gerichtsvollzieher über den Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen.

Zahlung:
a. Die Rechnungen sind mit dem dort genannten Datum zur Zahlung fällig. Ab Fälligkeit hat der Kunde den Rechnungsbetrag mit 5% über dem Diskontsatz der österreichischen Bundesbank zu verzinsen.

b. Gerät der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug, wird ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen beantragt. Bei Wechsel- und Scheckprotesten oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Kunden werden alle Forderungen aus laufenden Rechnungen einschließlich gestundeter Forderungen sofort fällig. Darüber hinaus ist Makotek in diesem Fall berechtigt, für noch nicht gelieferte Ware Vorkasse zu fordern.

c. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.

d. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen solche von Makotek aufrechnen.

Haftung:
Makotek haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Vertragsverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder von Erfüllungsgehilfen.

Geheimhaltung:
Mit Ausnahme von Werbematerialien sind sämtliche, dem Kunden zur Kenntnis gebrachten Unterlagen und Mitteilungen, gleich ob mündlich oder schriftlich, vertraulich zu behandeln. Die Weitergabe solcher Informationen und deren Vervielfältigung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Makotek zulässig.

Gerichtsstand:
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten der Parteien ist Ebreichsdorf, soweit der Kunde Vollkaufmann ist oder seinen Wohn-Geschäftssitz in einem Vertragsstaat gem. § 17 EUGVÜ hat.